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Opferschutz Nebenklage

Die Nebenklage ist ein Mittel des Opferschutzes. Die Strafprozessordnung bietet Verletzten oder Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege einer Nebenklage aktiv am Strafverfahren teilzunehmen. Die besondere Verfahrensstellung eines Nebenklägers im Strafverfahren steht allerdings nicht jedem Opfer einer Straftat zu. Nebenklageberechtigt ist nach § 395 Abs. 1 StPO die unmittelbar verletzte Person, wenn sie durch eine dort genannte Katalogtat verletzt wurde. Diese sind einerseits schwere Aggressionsdelikte gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Opfers. Wer etwa Opfer einer Vergewaltigung, versuchten Mordes oder Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung oder Geiselnahme geworden ist, kann als Nebenkläger vor Gericht auftreten. Zum anderen erfassen die Katalogtaten Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtsverletzungen, insbesondere Patent- oder Markenrechtsverletzungen.

Kosten der Nebenklage können bei bestimmten Nebenklagedelikten der Staatskasse auferlegt werden. Das kann zum Beispiel bei Opfern von Sexualdelikten, versuchten Tötungsdelikten oder den Angehörigen eines Getöteten der Fall sein – auch Opfer einer Nachstellung oder von Raubdelikten können darunter fallen.

Wir können

  • schon vor Anzeigenerstattung eine Einschätzung der Tat vornehmen und rechtlichen Rat geben
  • ggf. Anordnungen zum Schutz vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen durch den Täter beantragen
  • Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht, sowie ggf. auch eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen

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